SV Anhalt Oranienbaum e.V.

Schlossstraße 82

06785 Oranienbaum-Wörlitz

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SV Anhalt

Satzung

Satzung des Sportvereins Anhalt Oranienbaum e.V.

§ 1 Name , Sitz

Der Verein führt den Namen SV Anhalt Oranienbaum e.V. Er hat seinen Sitz in  06785 Oranienbaum, Schloßstr. 82.

Er soll/ist in das Vereinsregister eingetragen/werden. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet

der Name SV Anhalt Oranienbaum e.V.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden des

Landessportbundes an, und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. Der Verein ist im Fachverband Behindertensport und Tischtennis Mitglied. (Anmerkung: Die Aufzählung aller Verbände und Vereinigungen, denen der Verein angehört ist erforderlich, damit jedes Mitglied weiß, dass es automatisch mit dem Beitritt zum Verein auch den Satzungen dieser Vereinigungen unterworfen ist.)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht

durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern

- sportliche Betätigung und Betreuung von Behinderten und chronisch kranken Bürgern

‍   bis ins hohe Lebensalter

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung und zwar durch die

Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung,

Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das

Sporttreiben ein.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet

werden. Der Verein betreibt folgende Abteilungen: Rehasport, Tischtennis, Gymnastik, Aerobic und Handball sowie allgemeine Sportgruppen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen der

Abteilungsvorstand).

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung

bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet

endgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat

und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder

entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des

Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer

Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei leichteren

Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber dem Mitgliedern ausgesprochen

werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- Stimmrechtes. Näheres

dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter

Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch

einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss

schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als

einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des

zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate

vergangen sind.

Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach

Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet

werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des

Vereins teilzunehmen.  Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet.

Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr

höchstens 30,00 € pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins

teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per

Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Sportwart

- dem Jugendwart


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die

seines Vertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für

bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen

erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei

Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf

der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3

Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende

Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der erste Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt

dieses Amt durch Kooption zu besetzen.

Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu

treffen.

Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem

Wert von 1000 € schließen.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig

begangenen Pflichtverletzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand

beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der

Tagesordnung und der Anträge im Schaukasten, Presse und Internet. Zwischen dem Tag des

Erscheinens in den o.g. Medien und dem Termin der Versammlung, muss eine Frist von

mindestens 4 Wochen liegen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift

wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder

anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder

beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;

bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder

dies verlangt.

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der

Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen

vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und

in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann

nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der

Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag

des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern

erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese

dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand

jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen

bei Ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der

übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung,

Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes

beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von

Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift

ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw.

Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei

Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins an die Stadt Oranienbaum, die das Vermögen unmittelbar für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 4.12.2009 in Oranienbaum beschlossen worden.

© 2021 SVAnhalt Oranienbaum e.V.

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